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BGB § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung

BGB § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung

[ Auszug: (1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung ... ]